Willkommen im düsteren Paragaphenwald! Ein Fingerzeig eines unserer Leser (Danke, Carsten!) genügt, wir wollen nachholen,
was wir bisher schmählich vernachlässigt haben: die rechtlichen Hinweise zum Thema Waldlauf.
Als Waldläufer ist man Waldnutzer. Bei der "Nutzung" des Waldes, kommt der Waldläufer mit verschiedenen Gesetzen in Berührung.
Sei es das Thema Feuer, Zelten, etc. Bevor man sich Ärger einhandelt, ist es ratsam, sich die entsprechenden Stellen des Gesetzes
durchzulesen.
Am Ende dieses Beitrages gehen wir nochmal darauf ein, wie man mit diesen Gesetzen trotzdem leben kann. Doch hier nun die
entsprechenden Gesetzestexte, die dem Bundes-Waldgesetz, kurz BWaldG, und dem Landes-Waldgesetz (LWaldG) Rheinland-Pfalz
entnommen wurden. Uns Waldnutzer interessiert hauptsächlich
der Paragraph 14:
BWaldG § 14
Betreten des Waldes
(1) Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gestattet. Das Radfahren, das Fahren mit
Krankenfahrstühlen und das Reiten im Walde ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Die Benutzung
geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Die Länder regeln die Einzelheiten. Sie können das Betreten des Waldes aus wichtigem Grund,
insbesondere des Forstschutzes, der Wald- oder Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher oder
zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer schutzwürdiger Interessen des Waldbesitzers,
einschränken und andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichstellen.
LWaldG (RhldPflz) § 22
Betreten, Reiten, Befahren
(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr.
Neue Sorgfaltspflichten oder Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden werden hierdurch nicht begründet.
Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich.
(2) Die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes dürfen nicht gestört werden.
Auf die Walderholung sowie auf Nutzungsrechte anderer am Wald ist gegenseitige Rücksicht zu nehmen.
(3) Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt; darüber hinausgehende Reit- und
Befahrensmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes
und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Die untere Forstbehörde kann auf Antrag der Waldbesitzenden
Straßen und Waldwege sperren, wenn besondere Schäden einzutreten drohen oder bereits eingetreten sind.
Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Die Waldbesitzenden
machen die Zweckbestimmung durch Schilder kenntlich. Die Markierung von Straßen und Waldwegen als Wanderwege oder
Fahrradwege ist keine besondere Zweckbestimmung im Sinne des Satzes 2.
(4) Nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden sind insbesondere zulässig:
1. das Fahren und Abstellen von Kutschen, Pferdeschlitten, Kraftfahrzeugen und Anhängern im Wald,
2. das Fahren mit Hundegespannen und Loipenfahrzeugen im Wald,
3. das Zelten im Wald,
4. das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags und der Aufarbeitung
von Holz,
5. das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
6. das Betreten von forstbetrieblichen Einrichtungen,
7. die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald.
Die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(5) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts und § 34 des Landesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt,
ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes einschränken oder solche
Einschränkungen zulassen. Das Betretens- und Befahrensrecht besteht nur vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften.
LWaldG (RhldPflz) § 23
Aneignung von Walderzeugnissen
(1) Pilze, Beeren sowie Zweige, Blumen und Kräuter bis zur Menge eines Handstraußes dürfen nur für den
persönlichen Bedarf entnommen werden. Ihre Entnahme hat pfleglich zu erfolgen.
(2) Gewerbliches Sammeln von Walderzeugnissen ist nur mit besonderer Erlaubnis der Waldbesitzenden
und nur insoweit gestattet, als die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes und sonstiger Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die
Rechte aus den Absätzen 1 und 2 einschränken, bleiben unberührt.
LWaldG (RhldPflz) § 24
Waldbrandschutz
(1) Alle sind verpflichtet, bei der Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden mitzuwirken und Anordnungen des
Forstamtes zu befolgen.
(2) Im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald darf nur mit Genehmigung des Forstamtes
Feuer angezündet und unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden.
(3) Absatz 2 gilt nicht für
1. Personen, denen der Wald gehört oder die ein Nutzungsrecht daran besitzen,
2. Personen, die im Wald beschäftigt sind,
3. Jagdausübungsberechtigte bei der Jagdausübung,
4. Personen bei der Ausführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,
5. das Anzünden und Unterhalten von Feuer in einer vom Forstamt errichteten oder von ihm genehmigten
Feuerstelle,
6. das Anzünden und Unterhalten von Feuer in einer Anlage, die behördlich, insbesondere bau- oder
gewerberechtlich, genehmigt wurde,
7. das Grillen auf Grundstücken am Wald mit zugelassener Wohnbebauung.
(4) Im Wald darf nicht geraucht werden. Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald und in einem
Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.